Soziale Bestattung - gut zu wissen
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Nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt der Erbe die Bestattungskosten des Verstorbenen, doch nicht immer reicht das Vermögen der Erben oder das Erbe selbst aus, um die Bestattung zu finanzieren. In diesem Fall können die Angehörigen, die für die Beerdigung verantwortlich sind, beim Sozialamt die Übernahme der Beerdigungskosten beantragen. Denn in § 74 SGB XII heißt es: „Notwendige Bestattungskosten sind zu übernehmen, wenn dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen“. Zuständig dafür ist das Sozialamt am Sterbeort. War der Verstorbene selbst Sozialhilfeempfänger, ist „sein“ Sozialamt zuständig.
Einfache örtliche Bestattung
Das Sozialamt übernimmt in der Regel die Kosten für eine sogenannte einfache örtliche Bestattung. Dies kann entweder eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung sein. Dazu gehören auch die Kosten für eine einfache Trauerfeier, eine kleine Sargdekoration und ein einfaches Grab. Zusätzliche Leistungen wie weitere Beratung und Betreuung, Gestaltung und Druck von Traueranzeigen, ein Gedenkessen oder Kränze und große Trauersträuße, die kostenpflichtig sind, werden in der Regel nicht übernommen.
Beratung
Informieren Sie uns so früh wie möglich, wenn Sie eine Sozialbestattung zur Deckung der Bestattungskosten beantragen müssen - so können wir Sie entsprechend beraten und Ihnen beim Ausfüllen der Formulare helfen, um unnötige Mehrkosten bei der gemeinsamen Planung der Bestattung zu vermeiden.
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